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   BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22   

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https://dejure.org/2023,36378
BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22 (https://dejure.org/2023,36378)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - VII ZR 241/22 (https://dejure.org/2023,36378)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - VII ZR 241/22 (https://dejure.org/2023,36378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 9a Abs. 1, Abs. 2 WEG, § ... 637 Abs. 3 BGB, § 634 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, § 199 Abs. 4 BGB, § 634a BGB, § 634 Nr. 2 bis 4 BGB, § 242 BGB, § 203 BGB, § 9a Abs. 2 WEG, § 634 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 2 BGB, § 561 ZPO, § 631 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendeten Klausel; Ermöglichung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine vom Bauträger als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 ; BGB § 307
    Unwirksamkeit einer von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendeten Klausel; Ermöglichung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine vom Bauträger als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Abnahmeklausel verwendet: Keine Berufung auf fehlende Abnahme!

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung der Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abnahmeklausel unwirksam: Erfüllungsanspruch nicht verjährt!

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erstverwalter steht "im Lager des Bauträgers": Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 643
  • MDR 2024, 223
  • NZBau 2024, 145
  • NZM 2024, 113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, BGHZ 209, 128).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - von den Parteien unbeanstandet - angenommen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Mängelansprüche nach Werkvertragsrecht richten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 20 ff., BGHZ 210, 206).

    Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 20 ff., Rn. 24 ff., BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 57 ff., BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 41 ff., BGHZ 209, 128), weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei.

    Die genannte Formularklausel wirkt sich für die betroffenen Erwerber - und damit auch für die als deren Prozessstandschafterin agierende Klägerin - einerseits (bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen, insbesondere Kostenvorschussansprüchen) günstig und andererseits (bezüglich des Beginns der Verjährung der Mängelansprüche) ungünstig aus (vgl. Rodemann, BauR 2020, 519, 522 f.); die Inhaltskontrolle dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders, nicht dem Schutz des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 58 m.w.N., BGHZ 210, 206; Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 31, BauR 2017, 1995 = NZBau 2018, 29).

  • BGH, 30.06.2016 - VII ZR 188/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgers: Wirksamkeit einer die Abnahme

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, BGHZ 209, 128).

    Auch die ebenfalls unangegriffene Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten gestellte formularmäßige Regelung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums in § 7 Abs. 5 der Erwerbsverträge (Anlage K 2) sei ebenso wie die auf dieser Grundlage erfolgte Abnahme unwirksam, lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12 Rn. 7 ff., BauR 2013, 2020, zu einer formularmäßigen Abnahmeklausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 22, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629).

    Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 20 ff., Rn. 24 ff., BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 57 ff., BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 41 ff., BGHZ 209, 128), weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei.

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    aa) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 24, BGHZ 204, 145).

    Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dann rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 24, BGHZ 204, 145; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12 Rn. 41 m.w.N., NJW 2014, 2790).

    Ist durch das frühere Verhalten einer Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 26 m.w.N., BGHZ 204, 145).

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 308/12

    AGB des Bauträgers: Zulässigkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12, BauR 2013, 2020).

    Auch die ebenfalls unangegriffene Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten gestellte formularmäßige Regelung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums in § 7 Abs. 5 der Erwerbsverträge (Anlage K 2) sei ebenso wie die auf dieser Grundlage erfolgte Abnahme unwirksam, lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12 Rn. 7 ff., BauR 2013, 2020, zu einer formularmäßigen Abnahmeklausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 22, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629).

  • BGH, 01.02.2023 - VII ZR 887/21

    Fortbestand der die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22, ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217) besteht bei einer GdWE die Prozessführungsbefugnis, die sich wie hier aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort.

    Das gilt nicht nur dann, wenn ein entsprechender (Nacherfüllungs-)Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217), sondern auch dann, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22 m.w.N., ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958).

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22, ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217) besteht bei einer GdWE die Prozessführungsbefugnis, die sich wie hier aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort.

    Das gilt nicht nur dann, wenn ein entsprechender (Nacherfüllungs-)Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217), sondern auch dann, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22 m.w.N., ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958).

  • BGH, 15.02.2023 - VII ZR 13/22

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22, ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217) besteht bei einer GdWE die Prozessführungsbefugnis, die sich wie hier aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort.

    Das gilt nicht nur dann, wenn ein entsprechender (Nacherfüllungs-)Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217), sondern auch dann, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22 m.w.N., ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958).

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 49/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags über Wohnungseigentum:

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, BGHZ 209, 128).

    Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 20 ff., Rn. 24 ff., BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 57 ff., BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 41 ff., BGHZ 209, 128), weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei.

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 508/14

    Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers: Beendigungszeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dann rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 24, BGHZ 204, 145; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12 Rn. 41 m.w.N., NJW 2014, 2790).

    Ist durch das frühere Verhalten einer Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 26 m.w.N., BGHZ 204, 145).

  • BGH, 20.07.2017 - VII ZR 259/16

    Einheitspreis-Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verbindlichkeit der

    Auszug aus BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
    Die genannte Formularklausel wirkt sich für die betroffenen Erwerber - und damit auch für die als deren Prozessstandschafterin agierende Klägerin - einerseits (bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen, insbesondere Kostenvorschussansprüchen) günstig und andererseits (bezüglich des Beginns der Verjährung der Mängelansprüche) ungünstig aus (vgl. Rodemann, BauR 2020, 519, 522 f.); die Inhaltskontrolle dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders, nicht dem Schutz des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 58 m.w.N., BGHZ 210, 206; Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 31, BauR 2017, 1995 = NZBau 2018, 29).
  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

  • BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung

  • BGH, 06.07.2023 - VII ZR 151/22

    Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von

  • OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

    Abgesehen davon, dass die Klägerin bzw. die einzelnen Eigentümer nach der Abnahme bis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche keine Gewährleistungsansprüche geltend machten, wurde das Urteil des OLG Schleswig durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2023 (- VII ZR 241/22 -) aufgehoben, da nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten sei.

    Eine konkludente Abnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Erwerber Kenntnis von der Unwirksamkeit der erklärten Abnahme erlangt oder Zweifel bezüglich der betreffenden Wirksamkeit bekommen hätten (BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 46).

    Es ist daher im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen, da derjenige, der eine Abnahmeklausel verwendet und damit den Eindruck erweckt, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet sei, als Verwender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Nachteil tragen muss, dass er trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelansprüchen konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 -, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, juris Rn. 35).

    Beginnt die Verjährung der Mängelansprüche wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel nicht zu laufen, können solche Ansprüche unter Umständen verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 47; Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

    Eine Verwirkung kommt daher in der vorliegenden Konstellation nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem den Erwerbern die Unwirksamkeit der Abnahme bekannt war, und setzt voraus, dass sie dennoch die Mängelansprüche über einen längeren Zeitraum nicht verfolgen (Vogel, IBR 2024, 73).

    Sie muss daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Verwenderin den Nachteil tragen, dass sie trotz einer nicht wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelrechten aus den Verträgen, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden, konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 43, BGHZ 209, 128 - 139; vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 56, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22, Rn. 35).

    Dennoch greift die Verjährung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch, da die Verjährung von Mängelansprüchen gem. § 643a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt, die wegen der unwirksamen Abnahmeklausel nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 61, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 45).

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